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Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz LkSG: Hallo Deutschland

Nachhaltigkeitsmanagement ist Teamarbeit

Lieferketten bestimmen den weltweiten Handel. Die neue Gesetzgebung zum LkSG bringt neuen Schwung in Ihr Geschäft. 

Seit Anfang des Jahres 2023 gilt für viele deutsche Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – kurz Lieferkettengesetz.

Es wird in zwei Stufen eingeführt: Seit 2023 gilt es für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 dann auch für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Das Lieferkettengesetz ist der gesetzliche Rahmen für die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang der gesamten Lieferkette. Es verpflichtet Unternehmen, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung und Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen (z.B. Kinderarbeit) und Umweltverstößen in der Lieferkette zu ergreifen.

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen in jedem Abschnitt der Lieferkette die eigenen Vorlieferanten kennen und entsprechend der Nachhaltigkeitskriterien auswählen müssen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss vom Unternehmen überwacht, eine Beschwerdestelle eingerichtet und eine Menschenrechtserklärung abgegeben werden.

Was zunächst nach zusätzlichen Belastungen aussieht, lässt sich jedoch zum Wettbewerbsvorteil nutzen. Unternehmen, die Menschenrechts- und Umweltstandards schnell umsetzen, stärken das Vertrauen in die eigenen Produkte und Dienstleistungen und differenzieren sich von Mitbewerbern. Sie verschaffen sich Vorteile auf den Kapitalmärkten, wo die Bedeutung dieser Aspekte ständig steigt, und senken die Wahrscheinlichkeit von Imageschäden und Lieferengpässen.

Die Praxis – was müssen Unternehmen jetzt tun?

Zunächst gilt: Ruhe bewahren und Dinge nicht unnötig verkomplizieren. Ein paar Schritte erfordert der Gesetzgeber darüber hinaus aber doch:

  • Risikomanagement einrichten
  • jährliche Risikoanalyse durchführen
  • Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden
  • Präventionsmaßnahmen implementieren
  • Maßnahmen ergreifen, um rechtswidrige Handlungen zu verhindern, zu beenden oder zu reduzieren
  • Beschwerdestelle einrichten
  • Risikoanalysen, Vorbeugung bzw. Behebung bei mittelbaren Zulieferern
  • Sorgfaltspflichtenbericht erstellen und veröffentlichen

Wir beraten und unterstützen in drei wesentlichen Schritten:

  1. Analyse:
    Gemeinsam betrachten wir die kritischen Bereiche wie z.B. Supply Chain, HR, Stakeholder Management, Informations- und Datenmanagement, Beschaffungsprozesse, IT-Systeme.
  2. Risikomanagementprozess:
    Entwicklung eines angepassten, unternehmensspezifischen Prozesses entlang der Risikoanalyse, Vorbeugung, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren.
  3. Implementierung:
    von Schulungen über die Anpassung bestehender Compliance-Management-Systeme bis hin zur Einrichtung von Dokumentations- und Berichtspflichten.

Schreiben Sie uns: Svenja Lenz oder Frank Krupka rufen Sie gerne zurück
und besprechen Ihren individuellen Beratungsbedarf:

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